Statuten des Billardsportverein "Carambol Club PYTHAGORAS"

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§1 NAME UND SITZ DES VEREINS

Der Billardsportverein mit Sitz in Wien führt den Namen Carambol Club Pythagoras – Kurzbezeichnung CCP und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenverordnung. Der Verein ist Mitglied des Wiener Billard Sportverbandes sowie Mitglied des Billard Sportverbandes österreich (BSVö).

§2 TäTIGKEITSBEREICH, VEREINSZWECK

Das Wirken des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet, insbesondere auf den Bereich Wien. Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Billardsportes, unter Ausschluss aller politischen, konfessionellen, Rassen- und Klassenunterschiede.

§3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

(1) Ideelle Mittel
1. Pflege des Billardsportes auf allen Gebieten des Spitzen- und Breitensports für alle Altersstufen
2. Ausbildung der Mitglieder im Billardsport und Regelkunde, Pflege des Sportgeistes
3. Förderung von Talenten und Nachwuchssportlern

(2) Materielle Mittel
1. Einschreibgebühren
2. Mitgliedsbeiträge
3. Erhaltungsbeiträge zur Pflege, Erhaltung und Erneuerung der Sportgeräte (Billardgeld)
4. Nenngelder für Turniere
5. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Publikationen oder Zeitschriften
6. Werbeeinnahmen oder Sponsorgelder
7. Subventionen, Zuwendungen oder Vergütungen seitens der öffentlichen Hand und/oder Vergütungen
seitens des übergeordneten Billardverbandes
8. Unentgeltliche Zuwendungen, Spenden und Schenkungen

§4 FESTSETZUNG DER HöHE DER BEITRäGE UND FäLLIGKEITEN

Die Höhe der Beiträge nach § 3 (2) Ziffer 1-4 ist von der Generalversammlung festzulegen. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils am 1. Dezember und am 1. Mai für das folgende Halbjahr zu entrichten.

§5 MITGLIEDSCHAFT

(1) Arten der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
2. Außerordentliche bzw. unterstützende Mitglieder
3. Ehrenmitglieder

(2) Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede Person erwerben, die Interesse an der Ausübung oder Förderung des Billardsportes besitzt und sich diesen Statuten sowie der Vereinsordnung unterwirft. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied erfolgt durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung und Zustimmung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden. Die Mitglieder des Vereins haben sich außerdem auch den Bestimmungen der übergeordneten Billardverbände (Wiener Billardverein, Billard Sportverband österreich-BSVö) hinsichtlich Amateureigenschaft, Wechsel der Vereinsmitgliedschaft und mehrfacher Vereinsmitgliedschaft zu unterwerfen.
über die Mitgliedschaft als Ehrenmitglied oder außerordentliches Mitglied entscheidet die Generalversammlung in einfacher Mehrheit.

(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den freiwilligen Austritt oder den Ausschluss. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann nur per 30. November. bzw. per 30. April erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich vier Wochen vorher anzuzeigen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Zahlungspflicht aufrecht. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand bei Verletzung einer oder mehrer unter § 6 (2) und § 5 (2) angeführter Punkte ausgesprochen werden. Der beschlossene Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist dann ab sofort gültig. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Anteilen am Vereinsvermögen. Statuten Carambol Club Pythagoras

(4) Rechte der Mitglieder
Alle Vereinsangehörigen haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benützen, die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und Anträge an die Generalversammlung zu stellen. Sofern sie dem BSVö gemeldet sind, haben sie weiters das Recht im Einvernehmen mit dem/r Sportleiter/in an offiziellen Wettkämpfen im Namen des Vereines und teilzunehmen.

(5) Pflichten der Mitglieder
1. Befolgung der Statuten und Anordnungen des Vorstands
2. Anerkennung und Befolgung der Schiedsgerichtentscheidungen
3. Statutengemäße Entrichtung des Mitgliedsbeitrages
4. Wahrung des Ansehens des Vereins in der öffentlichkeit
5. Befolgung der Vereinsordnung

§6 VEREINSORGANE

Die Angelegenheiten des Vereines werden
1. von der Generalversammlung
2. vom Vorstand
3. von den Rechnungsprüfer/innen
4. vom Schiedsgericht
in den ihnen zugewiesenen Wirkungskreisen bearbeitet.

§7 GENERALVERSAMMLUNG (GV)

(1) Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung (kurz: GV) wird alljährlich spätestens im April vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen zur GV müssen mit Angabe des Ortes, des Datums, des Zeitpunktes und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Abhaltung an alle Mitglieder ergehen. Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge zur GV zu stellen, doch müssen diese spätestens acht Tage vor der Abhaltung der GV dem Vorstand mitgeteilt werden. Die GV ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der wahl- und stimmberechtigten Mitglieder zum festgesetzten Zeitpunkt anwesend sind. Wenn diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, so findet eine halbe Stunde später die GV ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit der gleichen Tagesordnung, die durch Dringlichkeitsanträge nicht erweitert werden darf, statt. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau, bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in, wenn auch diese/r verhindert ist, das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Gültige Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Nicht rechtzeitig eingebrachte Anträge können nur dann zur Tagesordnung zugelassen werden, wenn diesen mit Zweidrittelmehrheit die Dringlichkeit zuerkannt wird. Die übertragung des Stimmrechtes eines abwesenden Mitglieds an andere ist nicht möglich. Auf Verlangen von mindest einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim, mittels Stimmzettel abzustimmen. Für Beschlüsse über Statutenänderungen, Dringlichkeitsanträge, Auflösung oder Fusionierung, sowie über Entscheidung bezüglich der Verwendung des Vereinsvermögens ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Für Wahlen und alle sonstigen Beschlüsse genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Bei den Anträgen der Rechnungsprüfer/innen auf Entlassung des Vorstandes haben die Mitglieder des scheidenden Vorstandes kein Stimmrecht. Für die Wahl des neuen Vorstandes übernimmt das älteste, anwesende Vereinsmitglied den Vorsitz. Es lässt sich Vorschläge über ein dreigliedriges Wahlkomitee erstatten und darüber abstimmen. Dieser Wahlausschuss einigt sich nun auf einen oder mehrere Wahlvorschläge, die der GV zu Beschlussfassung vorgelegt werden. Nachdem der/die Wahlvorsitzende die Abstimmung durchgeführt hat und sich vergewissert hat, ob die Gewählten die Wahl annehmen, übergibt er/sie den Vorsitz an den/die neu gewählte/n Obmann/Obfrau. über die Verhandlungen jeder GV ist ein Protokoll zu führen, aus welchem alle Angaben ersichtlich sind, die eine überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen. Dieses Protokoll ist vom Obmann/der Obfrau und dem/r Schriftführer/in zu unterzeichnen.

(2) Aufgabenbereich der Generalversammlung
1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten GV
3. Genehmigung etwaiger Kooptierungen des Vorstandes währen des letzten Geschäftsjahres
4. Rechenschaftsbericht des scheidenden Vorstandes in verwaltungstechnischer, sportlicher und finanzieller Hinsicht
5. Bericht der Rechnungsprüfer/innen, eventuelle Anträge auf Entlastung und Wiederwählbarkeit aller oder einzelner Mitglieder des scheidenden Vorstands.
6. Wahl des neuen Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
7. Beratung und Beschlussfassung über die eingebrachten Anträge, Statutenänderungen und eventuellen Dringlichkeitsanträgen
8. Prüfung und Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Regiebeiträge und Nenngelder; Voranschlag über die im kommenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, beabsichtigte Großinvestitionen, Anlage des Vereinsvermögens, überprüfung und Richtigstellung der Inventarliste
9. Allfälliges: Entscheidung über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Aberkennung bisheriger Ehrenmitgliedschaft etc.
10. über Auflösung oder Fusionierung des Vereines siehe § 11
11. Beschlussfassung über Anträge des Vereines zur Delegiertenversammlung des übergeordneten Verbandes und Bestimmung eines/r Delegierten, der/die die Interessen des Vereines bei der Delegiertenversammlung wahrzunehmen hat
12. Enthebung des Gesamtvorstandes oder Abberufung einzelner Vorstandmitglieder

(3) Außerordentliche Generalversammlung
Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit aus wichtigen Gründen vom Obmann/von der Obfrau oder dem Vorstand einberufen werde. Wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder eine außerordentliche Generalversammlung unter Angabe der Gründe verlangt, ist der Vorstand verpflichte, eine solche binnen vier Wochen einzuberufen.

§8 DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern
1. Obmann/Obfrau
2. Kassier/erin
3. Schriftführer/in
Jeweils zuzüglich eines/r Stellvertreters/in, sowie höchstens vier Beisitzer/innen. Die Beisitzer/innen können bei Bedarf zur Unterstützung einzelner Funktionäre/innen herangezogen werden. Die Tätigkeit der Funktionäre/innen erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf ein Jahr gewählt. Alle Mitglieder des Vorstandes sind auf Beschluss der Generalversammlung wieder wählbar. Im Falle des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern während des Geschäftsjahres kann der Vorstand geeignete Vereinsmitglieder kooptieren. Die Vorstandssitzungen sollen nach Möglichkeit monatlich stattfinden. Sie sind jeweils vom Obmann/von der Obfrau einzuberufen, der/die auch den Vorsitz führt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte derselben erschienen ist. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist namentlich oder geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. An der Sitzung des Vorstandes können die Rechnungsprüfer/innen mit beratender Stimme teilnehmen. über den Verlauf jeder Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches alle Angaben enthält, die eine überprüfung der der statutengemäßen Beschlüsse ermöglichen. Es ist vom Obmann/von der Obfrau und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung genehmigen zu lassen.

Die Aufgaben des Vorstandes umfassen:
1. Durchführung der Generalversammlungsbeschlüsse
2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
3. Vorbereitung der Anträge und Bericht für die Generalversammlung
4. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern (ausgenommen Vorstandsmitglieder), Festlegen einer eventuellen Karenzzeit bei freiwilligem Austritt
5. Abfassung einer Vereinsordnung und einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit der Vereinsorgane
6. Entscheidung über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind, z.B. Verwaltung des Vereines
7. Ermäßigung oder Befreiung von Beiträgen einzelner Vereinsmitglieder
8. Kooptierung einzelner Mitglieder des Vorstandes

(1) Obmann/Obfrau
Der Obmann/die Obfrau vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen, und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Wird der Vorstand durch gleichzeitiges Ausscheiden mehrerer Mitglieder beschlussunfähig, so hat der Obmann/die Obfrau unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zwecks Neuwahl einzuberufen.
(2) Kassier/in
Dem/der Kassier/erin obliegt die gesamte Geldgebarung, der Rechnungsabschluss, die Sammlung sämtlicher Belege und die Führung der erforderlichen Kassabücher, der Mitgliederkartei und des Inventars. Er legt der Generalversammlung den Rechnungsabschluss des abgelaufenen Wirtschaftsjahres (=Kalenderjahr) und einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des kommenden Jahres vor.
(3) Schriftführer/in
Der/die Schriftführer/in hat den gesamten Schriftwechsel und die Protokolle für die Vorstandssitzung und die Generalversammlung zu führen.
(4) Vertretungsbefugnis
Den Verein verpflichtende Schriftstücke unterzeichnen der Obmann/die Obfrau und der/die Schriftführer/in, in Geldangelegenheiten der Obmann/die Obfrau und der/die Kassier/in.

§9 RECHNUNGSPRüFER/IN

Die von der Generalversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer/innen haben die laufende Geschäftsgebarung des Vereines zu kontrollieren und den Rechnungsabschluss zu überprüfen. über das Ergebnis haben sie dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten und im Falle der ordnungsgemäßen Kassagebarung Anträge auf Entlastung und Wiederwählbarkeit zu stellen.

§10 SCHIEDSGERICHT

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, welches von einem der beiden Streitteile schriftlich über den Vorstand einzuberufen ist oder vom Vorstand aus eigenem verlangt werden kann. Das Schiedsgericht wird erst bei Bedarf gebildet und seine Funktion erlischt mit dem Abschluss des Streitfalles. Es besteht aus fünf Personen. Jeder Streitteil hat innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft zu machen. Diese wählen aus der Zahl der übrigen Vereinsmitglieder eine/n Vorsitzende/n. Wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet das Los. Das Schiedsgericht hat nach bestem Wissen und Gewissen den Streitfall zu beurteilen und nach Gewährung von Parteiengehör eine Entscheidung zu fällen, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein. Sie wird mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, wobei der/die Vorsitzende ebenfalls stimmberechtigt ist. Sie ist vereinsintern endgültig, muss schriftlich abgefasst und vom/von der Vorsitzenden des Schiedsgerichts unterfertigt werden.

§11 AUFLöSUNG DES VEREINES

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung, bei der mindestens 2/3 aller Stimmrechte vertreten sein müssen mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung oder behördlicher Aufhebung des Vereines ist das vorhandene Vermögen in erster Linie zur Abdeckung eventueller Verbindlichkeiten heranzuziehen. Ein allfälliger Vermögensrest ist gleichartigen, gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Bundesabgabenordnung zuzuführen.

 

 

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CCP CLUB NEWS

AUFLÖSUNG DES CLUBS

Der CCP hat sich nach langen Überlegungen und Diskussionen dazu entschlossen, den Clubbetrieb einzustellen.

Wir bedanken uns für die schönen Jahre bei allen aktiven Mitgliedern und deren Angehörigen!

Tunier Dreiband FINALE

das Ergebnis Dreibandturnier Verband Finale 3. Klasse zum Download.

1. Platz: Steinberger Monika (BAR)
2. Platz: Daubek Josef sen. (CCP)
3. Platz: Wanko Kurt (FLO)
4. Platz: Baumholzer Anton (CCP)
5. Platz: Milec Werner (WBA)
6. Platz: Blauensteiner Hans-Michael (HER)
7. Platz: Angerer Verena (ABS)
8. Platz: Mrazek Josef (BRU)

Wir gratulieren allen Teilnehmern und besonders der Gewinnerin!

Erfolgsmeldung:

Beim Tunier (freie Partie) gegen Wien West wurden 3 von vier Spiele gewonnen! Gratulation an alle Teilnehmer!

In KÜrze wird unser Forum starten

Wir arbeiten derzeit noch an den Details und geben Bescheid, sobald es online ist.